Wie der Freistellungsauftrag funktioniert, wie du den Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilst und wann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung besser passt.
Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind jedes Jahr 1.000 Euro steuerfrei, bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern 2.000 Euro. Dieser Sparer-Pauschbetrag steht dir von Gesetzes wegen zu. Ob deine Bank ihn aber schon im Jahr berücksichtigt oder erst das Finanzamt nach der Steuererklärung, entscheidet der Freistellungsauftrag. Er ist ein Formular an die Bank, mit dem du ihr sagst, bis zu welchem Betrag sie keine Steuer einbehalten soll.
Ohne Auftrag behält die Bank von jedem Euro Ertrag die Abgeltungsteuer ein: 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, gegebenenfalls Kirchensteuer. Auf 300 Euro Zinsen sind das rund 79 Euro, obwohl die Zinsen unter dem Pauschbetrag lägen. Zurück bekommst du das Geld nur über die Steuererklärung. Das Gesetz sieht dafür den Antrag auf Veranlagung vor, ausdrücklich auch für den Fall, dass der Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde (§ 32d Abs. 4 EStG).
Mit Auftrag nimmt die Bank von der Steuer Abstand, soweit die Erträge den freigestellten Betrag nicht übersteigen (§ 44a Abs. 1 EStG). Du musst nichts zurückholen, und das Geld bleibt gar nicht erst beim Finanzamt liegen. Für Dividenden gilt das ebenso (§ 44a Abs. 10 EStG).
Das gilt für alle Kapitalerträge des Jahres zusammen: Zinsen, Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne aus Verkäufen. Der Pauschbetrag ist ein einziger Topf pro Person und Jahr, egal bei wie vielen Banken die Erträge anfallen. Die Beträge von 1.000 und 2.000 Euro gelten seit 2023, davor waren es 801 und 1.602 Euro.
Der Auftrag lautet wahlweise auf den vollen Pauschbetrag oder auf einen Teilbetrag. Hast du Konten und Depots bei mehreren Instituten, verteilst du die 1.000 Euro, und die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen. Das versicherst du auf dem Formular ausdrücklich, und jede Bank meldet die Erträge, die sie tatsächlich freigestellt hat, mit deiner Steuer-ID an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45d Abs. 1 EStG). Die einzelne Bank sieht nur ihren eigenen Auftrag, beim Zentralamt laufen die Meldungen aller Banken zusammen.
Ein Beispiel mit Zahlen, die nur der Anschauung dienen:
Schätzt du falsch, ist das kein Drama. Hast du bei einer Bank zu wenig freigestellt und bei der anderen zu viel, gleicht das Finanzamt den Rest in der Steuererklärung aus, denn dort wird der Pauschbetrag einmal und vollständig abgezogen. Der Auftrag entscheidet nur darüber, wer wann Steuer einbehält und wie viel du später zurückholen musst.
Den Auftrag gibt es nur nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster (§ 44a Abs. 2 EStG; aktuell Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 zur Abgeltungsteuer). Dessen Hinweise nennen die wichtigsten Regeln:
Eine Kleinigkeit mit Wirkung bei thesaurierenden und den meisten ausschüttenden ETFs: Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 verbraucht deshalb den Pauschbetrag von 2027 und nicht den von 2026. Wer solche ETFs hält, prüft den Auftrag deshalb zum Jahreswechsel, bevor die Bank im Januar abrechnet. Ein bis Dezember befristeter Auftrag fehlt dann.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie zusammen veranlagt werden. Dann stehen ihnen 2.000 Euro zur Verfügung (§ 20 Abs. 9 EStG), egal bei wem die Erträge anfallen. Das Gesetz zieht den gemeinsamen Betrag je zur Hälfte ab, und was ein Partner nicht ausnutzt, geht auf den anderen über. Hat nur ein Partner Konten, kann seine Bank deshalb gleich den vollen Betrag freistellen; mit einem Einzelauftrag wären es 1.000 Euro, und der Rest müsste über die Steuererklärung zum anderen wandern. Dazu kommt ein Nebeneffekt: Ein gemeinsamer Auftrag führt am Jahresende zur Verrechnung der Verluste des einen mit den Erträgen des anderen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Wer nur das will, erteilt einen gemeinsamen Auftrag über 0 Euro. Nach einer Trennung gilt der gemeinsame Auftrag noch für das Trennungsjahr, ab dem Folgejahr sind nur noch Einzelaufträge zulässig.
Kinder sind steuerlich eigene Personen mit eigenem Pauschbetrag. Gehört ein Depot wirklich dem Kind, weil das Geld ihm geschenkt ist und bei ihm bleibt, laufen seine Erträge gegen seinen Pauschbetrag, nicht gegen deinen. Steuerlich zählt, wem das Vermögen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 39 AO), nicht nur der Name auf dem Depot. Den Auftrag erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB), das Formular hat dafür eine eigene Unterschriftszeile. Das Kind braucht eine eigene Steuer-ID; die bekommt es nach der Geburt automatisch (§ 139b Abs. 7 AO).
Liegt dein Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro, § 32a EStG), ist der Pauschbetrag die falsche Größe. Dann kommt die Nichtveranlagungs-Bescheinigung in Frage: Das Wohnsitzfinanzamt bescheinigt dir, dass auch bei einer Günstigerprüfung keine Steuer entsteht. Mit dieser Bescheinigung nimmt die Bank vom Steuerabzug Abstand, ganz ohne Obergrenze (§ 44a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG). Sie wird unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt, gilt höchstens drei Jahre und endet immer zum Jahresende.
Für FIRE ist das vor allem die Zeit zwischen Berufsende und Rentenbeginn: kein Gehalt, Lebensunterhalt aus dem Depot. Wer in diesen Jahren so wenig steuerpflichtiges Einkommen hat, dass er unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann mit der Bescheinigung vermeiden, dass die Bank überhaupt Steuer einbehält, und muss sie nicht über die Günstigerprüfung zurückholen. Ob das auf dich zutrifft, hängt von deinen Einkünften ab. Die Bescheinigung stellt das Finanzamt aus, nicht die Bank.
Dieser Artikel beschreibt allgemeine Regeln der deutschen Einkommensteuer und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge, Formulare und Fristen können sich ändern; die Zahlen oben gelten für 2026.