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FIRE-Handbuch

Quellensteuer auf ausländische Dividenden: Was abgezogen wird und was du anrechnen kannst

Wie ausländische Quellensteuer auf Dividenden funktioniert, was sich in Deutschland anrechnen lässt, warum der Sparer-Pauschbetrag sie nicht senkt und was in einem ETF anders ist als bei Einzelaktien.

Wer eine US-Aktie hält, bekommt die Dividende nicht in voller Höhe. Die USA behalten einen Teil ein, bevor das Geld bei dir ankommt. Das ist die Quellensteuer: eine Steuer, die das Land erhebt, aus dem der Ertrag stammt. Für US-Dividenden an Anleger aus Deutschland sind das in der Regel 15 %. Ein Teil davon lässt sich auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen, ein anderer nicht, und bei ETFs läuft das Ganze auf einer anderen Ebene ab.

Wer wie viel einbehält

Jeder Staat darf Dividenden besteuern, die seine Unternehmen ausschütten. Der gesetzliche Satz liegt oft hoch, in den USA bei 30 % für Ausländer. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) senken ihn für Anleger aus dem Vertragsstaat. Für Dividenden von US-Gesellschaften an Anleger aus Deutschland nennt die IRS in ihrer Tabelle der Abkommenssätze 15 % (Art. 10 Abs. 2 DBA USA). Die 5 % der Tabelle gelten nur für Unternehmen mit einer direkten Beteiligung, nicht für Privatanleger.

Der niedrigere Satz kommt nicht von allein. Die USA verlangen das Formular W-8BEN, mit dem du dem Broker bestätigst, dass du in Deutschland ansässig bist. Es gilt ab Unterschrift bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalenderjahres. Liegt kein gültiges Formular vor, gilt in der Regel der volle Satz von 30 %. Prüfe bei deinem Broker, ob eines hinterlegt ist, und erneuere es rechtzeitig.

Was die Bank in Deutschland anrechnet

Die deutsche Abgeltungsteuer beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Ausländische Steuer auf denselben Ertrag wird darauf angerechnet, damit nicht zweimal voll gezahlt wird (§ 32d Abs. 5 EStG). Das macht die Bank beim Steuerabzug automatisch (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Ein Beispiel mit 1.000 Euro US-Dividende, ohne Kirchensteuer und ohne Pauschbetrag:

| | Euro | |---|---| | US-Quellensteuer (15 %) | 150,00 | | Abgeltungsteuer 25 % | 250,00 | | abzüglich anrechenbare Quellensteuer | −150,00 | | verbleibende Abgeltungsteuer | 100,00 | | Solidaritätszuschlag auf die verbleibenden 100 Euro | 5,50 | | Steuer insgesamt | 255,50 |

Insgesamt gehen rund 25,6 % der Dividende an den Fiskus, 15 Prozentpunkte an die USA und der Rest an Deutschland. Der Solidaritätszuschlag bemisst sich nach der zu erhebenden Kapitalertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG), also nach dem Betrag nach Anrechnung. Eine deutsche Dividende wäre mit 26,375 % belastet.

Wo die Anrechnung endet

Drei Grenzen gelten (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 201 bis 209):

  • Höchstens 25 %. Mehr als 25 % des einzelnen Ertrags wird nicht angerechnet. Ein Überhang bleibt endgültig bei dir, die Bank darf ihn auch nicht mit der Steuer auf andere Erträge verrechnen (Rn. 204).
  • Nur, was nach dem DBA fällig ist. Wurde mehr einbehalten, als das Abkommen erlaubt, rechnet die Bank nur den Abkommenssatz an. Den Rest holst du dir im Quellenstaat zurück. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dafür die ausländischen Erstattungsformulare bereit (Rn. 207a).
  • Nie mehr als die deutsche Steuer. Angerechnet wird höchstens die Abgeltungsteuer, die auf diesen Ertrag entfiele. Was darüber hinausgeht, verfällt, außer die Bank bescheinigt es dir für die Steuererklärung (siehe unten).

Der Pauschbetrag senkt die Quellensteuer nicht

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro wirkt nur auf die deutsche Steuer. Er mindert die Bemessungsgrundlage, die ausländische Steuer wird erst danach angerechnet (Rn. 205). Die Quellensteuer selbst bleibt unberührt: Das Ausland kennt deinen Freistellungsauftrag nicht.

Ein Beispiel. Du hast 800 Euro US-Dividende und sonst keine Erträge. Der Pauschbetrag deckt alles ab, die deutsche Steuer ist null. Die USA haben aber schon 120 Euro einbehalten, und es gibt keine deutsche Steuer, gegen die sie sich anrechnen ließen. Hast du anderswo Abgeltungsteuer zu zahlen, kann die Bank den Überhang bescheinigen, und du verrechnest ihn in der Steuererklärung (Rn. 206, Anlage KAP). Ist das nicht möglich, verfällt die ausländische Steuer.

Die Folge: Dividenden aus dem Ausland sind nie ganz steuerfrei, auch wenn der Pauschbetrag formal alles abdeckt. Ein Teil bleibt beim Quellenstaat hängen.

In einem ETF läuft es anders

Hältst du US-Aktien über einen ETF, entsteht die Quellensteuer im Fonds. Er bekommt die Dividende nach Abzug und gibt sie an dich weiter, ob ausschüttend oder thesaurierend. Bei dir kommt kein Steuerabzug an, den du anrechnen könntest. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen der Quellensteuer auf der „Eingangsseite“ des Fonds (bei der Vereinnahmung der Dividenden) und der auf der „Ausgangsseite“ (auf die Ausschüttung an dich). Für die Höhe deiner Ausschüttung zählt nur die Ausgangsseite (BMF-Schreiben vom 21.05.2019, Rn. 2.45).

Die Reform von 2018 gleicht das pauschal aus. Die Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds ist nach der Gesetzesbegründung ein Ausgleich dafür, dass ausländische Dividenden schon vorbelastet sind und die Abkommen keine vollständige Erstattung vorsehen (BT-Drs. 18/8045, Begründung zu § 20 InvStG). Mehr dazu im Artikel zur Teilfreistellung.

Zwei Dinge folgen daraus:

  • Du musst nichts tun. Kein W-8BEN, keine Anrechnung, keine Erstattungsanträge. Der Fonds erledigt das, und es steckt in seiner Rendite.
  • Die Belastung steckt im Kurs. Wie viel Quellensteuer ein Fonds tatsächlich zahlt, hängt von den Abkommen seines Sitzstaats ab und taucht in keiner Zeile deiner Steuerbescheinigung auf. Du siehst sie nur indirekt in der Differenz zwischen Index und Fonds, siehe ETF-Kosten und TER.

Erhebt der Sitzstaat eines ausländischen Fonds Steuer auf deine Ausschüttung selbst, ist diese anrechenbar. Der Höchstbetrag bemisst sich dann am steuerpflichtigen Teil nach Teilfreistellung (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 148): Bei 10.000 Euro Ausschüttung aus einem Aktienfonds sind 7.000 Euro steuerpflichtig, höchstens 1.750 Euro Quellensteuer werden angerechnet.

Was das für FIRE bedeutet

  • Einzelaktien und Dividendenstrategie. Wer auf ausländische Dividendenaktien setzt, rechnet mit der Nettodividende nach Quellensteuer, nicht mit der Bruttorendite. Der Pauschbetrag ändert daran nichts. Siehe Dividendenstrategie.
  • Entnahmephase. Beim Verkauf von Anteilen hilft dir der Freistellungsauftrag voll. Bei Dividenden aus dem Ausland hilft er nur gegen die deutsche Steuer. Planst du deinen Cashflow aus Dividenden, kalkuliere die Quellensteuer als festen Abzug ein.
  • Breite ETFs. Hier gibt es nichts zu verwalten. Der Aufwand, den Direktanleger mit Formularen und Erstattungen haben, entfällt.
  • Rechner. Der Kapitalertragsteuer-Rechner kennt ausländische Quellensteuer bewusst nicht. Gib dort die Dividende nach Quellensteuer ein, wenn du ein Papier mit Abzug im Ausland durchrechnest.

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Quellen

  • § 32d Abs. 1 und 5, § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG; § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG (gesetze-im-internet.de)
  • BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (GZ IV C 1 - S 2252/00075/016/070), Rn. 148 und 201 bis 209
  • BMF-Schreiben vom 21.05.2019, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz, Rn. 2.45
  • Gesetzentwurf Investmentsteuerreformgesetz, BT-Drs. 18/8045, Begründung zu § 20 InvStG
  • IRS, Table 1 „Tax Rates on Income Other Than Personal Service Income“ (Rev. May 2023), Zeile Germany; IRS, Instructions for Form W-8BEN

Verwandte Begriffe

Dieser Artikel beschreibt allgemeine Regeln für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland und ersetzt keine Steuerberatung. Sätze und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; Stand Oktober 2026.