Wie die Teilfreistellung bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds funktioniert, welche Quoten gelten, was sie bei Gewinnen, Ausschüttungen und Verlusten bedeutet und warum sie bei Einzelaktien fehlt.
Wer mit einem Aktien-ETF 10.000 Euro Gewinn macht, versteuert nur 7.000 Euro davon. Die übrigen 30 % bleiben steuerfrei, ganz ohne Antrag und ohne Freistellungsauftrag. Das ist die Teilfreistellung. Sie ist einer der größten Steuervorteile von Fonds gegenüber Einzelaktien, Anleihen und Tagesgeld, und sie greift an mehreren Stellen: bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale, beim Verkauf und bei Verlusten.
Die Teilfreistellung gleicht pauschal aus, dass die Unternehmen, an denen ein Fonds beteiligt ist, ihre Gewinne schon selbst versteuert haben, bevor sie bei dir ankommen. Sie soll dieselben Erträge nicht zweimal voll belasten. Deshalb hängt die Quote davon ab, was der Fonds hält.
Für Privatanleger gelten diese Sätze (§ 20 InvStG):
| Fondsart | Steuerfrei | Voraussetzung (§ 2 InvStG) | |---|---|---| | Aktienfonds | 30 % | laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % des Fondsvermögens in Kapitalbeteiligungen | | Mischfonds | 15 % | laut Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen | | Immobilienfonds | 60 % | laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Immobilien und Immobiliengesellschaften | | Auslands-Immobilienfonds | 80 % | dieselbe Schwelle, bezogen auf Immobilien im Ausland (§ 2 Abs. 9 InvStG) | | Anleihefonds und alle anderen | 0 % | |
Der Mischfonds bekommt genau die Hälfte der Aktienquote (§ 20 Abs. 2 InvStG). Höhere Sätze, etwa 60 % für Aktienfonds, gelten nur für Anteile im Betriebsvermögen und spielen für private Depots keine Rolle.
Als Kapitalbeteiligung zählen vor allem börsennotierte Aktien (§ 2 Abs. 8 InvStG). Anteile an Immobiliengesellschaften und Personengesellschaften zählen nicht mit, ebenso wenig Anleihen oder Rohstoffe.
Ob dein ETF ein Aktienfonds im Sinne des Gesetzes ist, entscheiden die Anlagebedingungen, nicht der Anteil, den er heute tatsächlich hält. Ein MSCI-World-ETF erfüllt die 50-%-Schwelle damit praktisch immer. Ein Mischfonds, der in den Anlagebedingungen nur 25 % Aktien verlangt, bekommt 15 %, auch wenn er in einem guten Jahr 60 % hält. Die Einordnung findest du in den Fondsunterlagen, meist auch im Factsheet. Prüfe sie vor dem Kauf, denn sie lässt sich später nicht verhandeln.
Dachfonds haben eigene Regeln: Sie dürfen der Fonds die veröffentlichten Quoten ihrer Zielfonds heranziehen, wenn diese mindestens wöchentlich bewertet werden (§ 2 Abs. 6 und 7 InvStG).
Die Teilfreistellung gilt für alle Investmenterträge: Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne aus dem Verkauf der Anteile (§ 16 Abs. 1 InvStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fonds ausschüttet oder thesauriert. Den steuerpflichtigen Rest rechnet die Bank dann weiter mit dem Sparer-Pauschbetrag und der Abgeltungsteuer. Die Reihenfolge ist immer dieselbe: erst Teilfreistellung, dann Freistellungsauftrag und Pauschbetrag, dann Steuer.
Ein Beispiel mit Zahlen, die nur der Anschauung dienen. Du verkaufst Anteile mit 10.000 Euro Gewinn und hast den Pauschbetrag schon verbraucht. Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag macht 26,375 %, ohne Kirchensteuer:
Der Unterschied zwischen Aktien-ETF und Anleihefonds beträgt im Beispiel fast 800 Euro, bei gleichem Gewinn.
Die Teilfreistellung wirkt in beide Richtungen. Bei einem Aktien-ETF zählen von einem Kursverlust von 1.000 Euro nur 700 Euro als steuerlicher Verlust. Der Bundesfinanzhof hat das 2025 ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 22/23). Das ist die Kehrseite des Vorteils: Du bekommst den Steuervorteil auf Gewinne und nimmst ihn bei Verlusten entsprechend weniger mit.
Ändert sich der Satz, etwa weil ein Mischfonds seine Anlagebedingungen anpasst oder ein Fonds die Voraussetzungen verliert, gilt der Anteil steuerlich als zum Rücknahmepreis verkauft und am Folgetag neu gekauft (§ 22 Abs. 1 und 2 InvStG). Der dabei entstehende Gewinn wird aber erst versteuert, wenn du die Anteile tatsächlich verkaufst (§ 22 Abs. 3 InvStG). Eine Steuerrechnung kommt also nicht über Nacht, das Kaufdatum und die Anschaffungskosten ändern sich allerdings.
Dieser Artikel beschreibt allgemeine Regeln der deutschen Investmentbesteuerung für Privatanleger und ersetzt keine Steuerberatung. Gesetze und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; Stand Oktober 2026.