Wie Verluste aus Aktien, ETFs und Anleihen mit Gewinnen verrechnet werden, warum es zwei Verlusttöpfe gibt und wann sich eine Verlustbescheinigung lohnt.
Wer Wertpapiere mit Verlust verkauft, hat immerhin einen Trost: Das Steuerrecht verrechnet den Verlust mit Gewinnen, und auf diese Gewinne fällt dann keine Abgeltungsteuer an. Wie gut das funktioniert, hängt von drei Fragen ab: Was du mit Verlust verkauft hast, wann die Gewinne anfallen, gegen die der Verlust laufen soll, und ob beides bei derselben Bank liegt. Dieser Artikel erklärt die Regeln dahinter, vom Verlusttopf der Bank bis zum Verlustvortrag beim Finanzamt.
Steuerlich zählt nur ein realisierter Verlust. Steht ein ETF 20 % im Minus, ist das ein Buchverlust ohne steuerliche Wirkung. Erst der Verkauf macht daraus einen Verlust aus Kapitalvermögen. Als Veräußerung gilt auch, wenn wertlos gewordene Aktien ohne Gegenleistung aus dem Depot ausgebucht werden (BMF, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rz. 59).
Bei Fonds gilt die Teilfreistellung in beide Richtungen. So wie bei einem Aktienfonds nur 70 % des Gewinns steuerpflichtig sind, zählen von einem Verlust auch nur 70 %. Der Bundesfinanzhof hat das 2025 ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 22/23). Ein Kursverlust von 1.000 Euro mit einem Aktien-ETF ist steuerlich also ein Verlust von 700 Euro.
Das Gesetz kennt zwei Verrechnungskreise. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Alle anderen Verluste, etwa aus Anleihen, Zertifikaten oder Fonds, laufen gegen sämtliche Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Kursgewinne, auch aus Aktien.
Wichtig für alle, die mit ETFs anlegen: Ein ETF ist steuerlich keine Aktie, auch wenn er nur Aktien enthält. Gewinne und Verluste aus Fondsanteilen sind Investmenterträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 16 InvStG), keine Aktienveräußerungen. Ein Verlust aus einem Aktien-ETF landet deshalb im allgemeinen Topf und ist breit verrechenbar.
Ein Beispiel mit Zahlen, die nur der Anschauung dienen. Im selben Jahr hast du:
Der Aktienverlust darf nicht gegen den ETF-Gewinn laufen. Nach dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bleiben 2.000 Euro zu versteuern, mit Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer rund 528 Euro. Der Aktienverlust bleibt im Aktientopf stehen und wartet auf künftige Aktiengewinne. Wäre derselbe steuerliche Verlust bei einem Fonds entstanden, blieben nach Verrechnung 1.000 Euro übrig, die der Pauschbetrag vollständig abdeckt: keine Steuer.
Ob die Sonderregel für Aktien mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (2 BvL 3/21). Das Gericht führt das Verfahren auf seiner Liste der für 2026 geplanten Entscheidungen. Steuerbescheide, in denen ein solcher Aktienverlust festgestellt wird, ergehen in diesem Punkt vorläufig (BMF-Schreiben vom 31.01.2022). Du musst also keinen Einspruch einlegen, um von einem späteren Urteil zu profitieren. Voraussetzung ist, dass der Verlust überhaupt beim Finanzamt ankommt: per Verlustbescheinigung und Anlage KAP, nicht nur im Topf der Bank.
Eine Reihenfolge-Regel überrascht viele: Verluste werden zuerst verrechnet, der Sparer-Pauschbetrag erst danach. Der Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn nach Verrechnung aller Gewinne und Verluste noch positive Einkünfte übrig sind (BMF, Rz. 119b). Und die Verrechnung lässt sich nicht auf Teilbeträge beschränken (BMF, Rz. 118). Du kannst also nicht sagen: Diesen Verlust hebe ich mir für nächstes Jahr auf.
Die Folge: Ein Verlust kann verpuffen. Angenommen, du hast in einem Jahr 600 Euro steuerpflichtige Gewinne. Die wären über den Pauschbetrag ohnehin steuerfrei. Verkaufst du im selben Jahr eine Position mit 600 Euro steuerlichem Verlust, verrechnet die Bank beides auf null. Der Verlust ist aufgebraucht, gespart hast du nichts, und der Pauschbetrag bleibt ungenutzt. In einem Jahr mit 3.000 Euro Gewinnen hätte derselbe Verlust rund 158 Euro Steuer gespart.
Die Bank verrechnet Verluste und Gewinne schon beim Steuerabzug, ohne dass du etwas tun musst (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Dafür führt sie je Kunde einen Aktientopf und einen Topf für sonstige Verluste. Fällt ein Verlust an, nachdem die Bank auf einen früheren Gewinn im selben Jahr schon Steuer abgeführt hat, erstattet sie diese Steuer (BMF, Rz. 212). Was am Jahresende im Topf übrig bleibt, trägt die Bank automatisch ins nächste Jahr vor (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG), und zwar ohne zeitliche Grenze.
Zwei Dinge kann der Topf nicht:
Jede Bank sieht nur ihre eigenen Konten. Liegt der Verlust bei Bank A und der Gewinn bei Bank B, verrechnet keine der beiden etwas. Bank B behält Steuer ein, und der Verlust bei Bank A wartet im Topf auf Gewinne, die dort vielleicht nie kommen.
Hier hilft die Verlustbescheinigung. Du beantragst sie bei Bank A, und der Antrag muss dort bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Er ist unwiderruflich, und für Aktientopf und sonstigen Topf kannst du ihn getrennt stellen (BMF, Rz. 233). Bank A schließt dann den Topf, statt den Verlust vorzutragen. Mit der Bescheinigung machst du den Verlust in der Steuererklärung geltend (Anlage KAP), und das Finanzamt verrechnet ihn mit den Gewinnen bei Bank B (BMF, Rz. 118). Die zu viel einbehaltene Steuer bekommst du mit dem Bescheid zurück.
Kommt der Antrag zu spät, bleibt der Verlust im Topf von Bank A und wird dort vorgetragen. In der Steuererklärung für das laufende Jahr kannst du ihn dann nicht nutzen (BMF, Rz. 234).
Bleibt nach der Verrechnung in der Steuererklärung ein Verlust übrig, stellt das Finanzamt ihn gesondert fest und trägt ihn vor (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Diesen Verlustvortrag kennt keine Bank. Er wirkt nur, wenn du auch in den Folgejahren eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgibst.
Depot umziehen. Überträgst du dein gesamtes Depot zu einer anderen Bank, kann der alte Topf auf Antrag mitwandern (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Das geht nur, wenn wirklich alle Wertpapiere übertragen werden (BMF, Rz. 235). Beendest du die Kundenbeziehung ohne diesen Antrag, stellt die alte Bank zum Jahresende von sich aus eine Verlustbescheinigung aus (BMF, Rz. 238).
Bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verrechnet das Finanzamt die Verluste des einen mit den Gewinnen des anderen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Die Bank tut das schon beim Steuerabzug, wenn ihr ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt, und zwar einmal zum Jahresende (BMF, Rz. 266 und 269). Ist der gemeinsame Pauschbetrag schon bei einer anderen Bank verteilt, reicht dafür ein gemeinsamer Auftrag über 0 Euro (BMF, Rz. 267).
Wer einen Verlust nutzen, die Position aber behalten will, verkauft und kauft sofort wieder. Eine Sperre wie die Wash-Sale-Regel in den USA enthält § 20 EStG nicht. Der Bundesfinanzhof hat einen Verkauf mit Verlust und den Rückkauf gleicher Art und Menge am selben Tag zu anderem Kurs nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet (BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Das Urteil betraf allerdings noch das alte Recht der Spekulationsfrist.
Zwei Dinge solltest du dabei im Blick behalten:
Dieser Artikel beschreibt allgemeine Regeln der deutschen Einkommensteuer für Wertpapiere im Privatvermögen und ersetzt keine Steuerberatung. Gesetze, Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung können sich ändern; Stand Oktober 2026.